Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
- Die Konstruktions- und Lieferverträge der Firma Kaiser Ingenieurbüro GmbH, im folgenden KIB, werden ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen abgeschlossen.
- Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur wirksam, wenn sie von KIB schriftlich bestätigt wurden. Das gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen dieser AGB. Mündliche Zusagen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch KIB.
II. Angebot und Vertragsabschluss
- Die Angebote der KIB sind stets freibleibend und unverbindlich.
- Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der KIB zustande, wobei das jeweils letzte von KIB gegenüber dem Besteller abgegebene Angebot bzw. die Auftragsbestätigung gilt.
- Soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, sind Gewichts-, Maßangaben, Abbildungen, Zeichnungen, Kosten etc. nur Näherungswerte. Kostenvoranschläge und andere Unterlagen des Angebots bleiben im Eigentum von KIB.
- Die Urheberrechte am Angebot behält sich KIB vor; Dritten darf das Angebot sowie Teile davon nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von KIB zugänglich gemacht werden.
- Bei Nichtzustandekommen des Vertrages sind sämtliche Unterlagen des Angebotes sowie alle gefertigten Vervielfältigungen vom Angebotsempfänger an KIB zurückzusenden.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Die Preise richten sich nach dem jeweils letzten, dem Besteller gegenüber abgegebenen Angebot, bzw. der Auftragsbestätigung. Sie verstehen sich als Nettopreise ab Firmensitz von KIB. Mehrwrtsteuer und andere gesetzliche Abgaben im Lieferland sowie Verpackung, Transportkosten und Versicherung werden dem Besteller gesondert berechnet.
- Alle Preise sind Richtpreise, soweit nicht ausdrücklich ein Festpreis vereinbart wurde.
- Zahlungen sind 10 Tage nach Rechnungstellung ohne jeden Abzug fällig. Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgt die Rechnungstellung auf Grundlage des Angebotes zu 1/3 nach Vertragsabschluß, zu 1/3 nach Anzeige der Versandbereitschaft, bzw. nach Abnahmeaufforderung. Der Restbetrag wird durch eine Abschlußrechnung unter Zugrundelegung der tatsächlich geleisteten Stunden und entstandenen Kosten in Rechnung gestellt.
- Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht KIB ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschaden bleibt unberührt.
- KIB ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist KIB berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.
- Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen von KIB nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
- Soweit Auskünfte oder Umstände eine schlechte wirtschaftliche Situation des Bestellers erkennen lassen, kann KIB jederzeit wahlweise Lieferung Zug um Zug gegen Barzahlung oder Vorleistung verlangen. Alle offenen Forderungen, einschließlich derjenigen, für die KIB Wechsel hereingenommen oder Ratenzahlung vereinbart hat, werden sofort fällig.
IV. Stornierung und Verschiebung der Liefertermine
- Falls der Besteller bestätigte Aufträge ohne ein Verschulden von KIB ganz oder teilweise mit Zustimmung von KIB storniert, kann KIB ohne gesonderten Nachweis den Angebotspreis der Bestellung geltend machen. Durch die Stornierung ersparte Aufwendungen und die anderweitige Verwendung der Arbeitskraft werden dem Besteller gutgeschrieben.
- KIB behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes vor.
- Eine Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers in Abstimmung mit KIB verzögert, so werden ihm die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. Die Zahlungsverpflichtungen nach III. 3. dieser AGB bleiben bestehen. KIB ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten.
- Erwächst dem Besteller aus einer von KIB zu vertretenden Lieferungsverzögerung ein Schaden, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Die Höhe der Entschädigung beträgt 0,5 % pro Woche und ist auf 5% des Gesamtwertes der Lieferung beschränkt.
V. Lieferung
- Lieferfristen und Termine sind verbindlich, soweit sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
- Lieferfristen beginnen mit Eingang der 1. Zahlung bei KIB, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Klärung aller Einzelheiten der Ausführung.
- Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung etc., sowie unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen, auch auf Seiten der Subunternehmer von KIB, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
- Teillieferungen und deren Fakturierung bleiben KIB ausdrücklich vorbehalten.
- Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn KIB dem Besteller die Versand-, Abnahme- oder Lieferbereitschaft anzeigt oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
- Die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers ist Voraussetzung für die Einhaltung der Lieferzeiten durch KIB.
VI. Abnahme und Gefahrübergang
- Eine Abnahme findet nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung statt. Mit der schriftlichen Abnahmeaufforderung gelten vereinbarte Liefertermine als eingehalten.
- Der Besteller ist verpflichtet, das Vertragsprodukt abzunehmen, soweit es nicht mit erheblichen Mängeln behaftet ist. Die Abnahmefrist beträgt 2 Wochen nach Zugang der Abnahmeaufforderung.
- Wird beim Annahmetermin ein Mangel festgestellt, so hat der Besteller KIB schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Mangelbeseitigung zu setzen.
- Mit Übergabe der Lieferung oder Teillieferung an den Frachtführer sowie bei Abnahme oder 2 Wochen nach Zugang der Abnahmeaufforderung geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn KIB Zusatzleistungen, wie z.B. Anfuhr, Aufstellung etc. übernommen hat.
- Eine Versicherung gegen Transportschäden, Diebstahl oder sonstige versicherbare Risiken erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Bestellers.
- Wird durch einen Umstand, den der Besteller zu vertreten hat, der Versand oder die Abnahme ohne Verschulden von KIB verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr mit Absendung der Mitteilung der Versand-, bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Besteller haftet für alle entstehenden Schäden und Mehrkosten.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von KIB bis zur Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Besteller.
- Der Besteller ist zur Weitergabe der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt berechtigt, nicht aber zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung in irgendeiner Form. Dabei ist der Besteller verpflichtet, für die Berücksichtigung der Rechte von KIB durch Dritte zu sorgen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf das Eigentum von KIB hinzuweisen und KIB unverzüglich zu unterrichten.
- Bei Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware mit anderen Stoffen und Produkten erwirbt KIB Miteigentum, das anteilig im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zur übrigen Ware ist. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für KIB als Hersteller i.S.d. § 950 BGB, ohne KIB zu verpflichten. An der verarbeiteten Ware entsteht Miteigentum von KIB im Sinne der vorstehenden Bestimmungen.
- Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Bestellers darf KIB zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes die Geschäftsräume des Bestellers betreten und die Vorbehaltsware an sich nehmen.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder die Pfändung des Liefergegenstandes durch KIB gilt nicht als Vertragsrücktritt, wenn der Besteller Kaufmann ist.
- Der Besteller tritt seine Forderungen aus der Weitergabe der Vorbehaltsware im jeweiligen Rechnungswert des Produkts bereits zum Zeitpunkt der Bestellung im voraus an KIB ab. KIB ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs einziehungsberechtigt oder -verpflichtet. Auf Verlangen wird KIB die abgetretenen Forderungen benennen. KIB darf zur Sicherung seiner Zahlungsansprüche jederzeit diese Abtretung offenlegen.
- Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Zahlungsansprüche von KIB um mehr als 25 %, gibt KIB auf Verlangen des Bestellers den übersteigenden Teil der Sicherheiten frei.
- Für Test- und Vorführzwecke gelieferte Gegenstände bleiben im Eigentum von KIB. Sie dürfen vom Besteller nur aufgrund gesonderter Vereinbarung mit KIB benutzt werden.
- KIB ist berechtigt, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
VIII. Gewährleistung
- KIB gewährleistet, daß die Produkte nicht mit Mängeln behaftet sind. Die Herstellung, Entwicklung und Konstruktion erfolgt mit der gebotenen Sorgfalt und nach bestem Wissen. Festgestellte Mängel sind KIB unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- KIB gewährleistet, daß die Produkte im Angebot allgemein zutreffend beschrieben sind und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen im Angebot allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von KIB schriftlich bestätigt wurden.
- Die Gewährleistungsansprüche gegen KIB verjähren 12 Monate ab Lieferung bzw. Leistung. Sie sind nicht übertragbar. Unabhängig davon gibt KIB etwaige weitergehende Garantie- und Gewährleistungszusagen der Hersteller/Sub-unternehmer in vollem Umfang an den Besteller weiter, ohne selbst dafür einzustehen.
- Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von KIB Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle der Nachbesserung übernimmt KIB die Kosten für Ersatzteile und Arbeitslohn. KIB sind zur Durchführung der Nachbesserung im Betrieb vorhandene Hilfsmittel und Hilfskräfte des Bestellers in angemessenem Umfang zur Verfügung zu stellen.
- Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus der Mängelhaftung geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an in 6 Monaten, frühestens jedoch mit Ablauf der Gewährleistungsfrist. Verzögern sich Versand, Abnahme oder Aufstellung ohne Verschulden von KIB, so erlischt die Haftung spätestens 12 Monate nach dem Gefahrübergang.
- Die Gewährleistung entfällt, wenn das Produkt von dem Besteller oder einem Dritten unsachgemäß installiert, bzw. selbständig gewartet, verändert oder Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird, die nicht den Installationsanforderungen entsprechen, es sei denn, der Besteller weist nach, daß diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Das gleiche gilt für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Verschleiß, Veränderungen und Eingriffe an der Maschine, die nicht von KIB genehmigt wurden, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektrochemische und elektrische Einflüsse.
- Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Besteller KIB nicht die zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderliche Zeit und Gelegenheit gibt. Nur in Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, bei unverhältnismäßig hohen Schäden oder bei Verzug mit der Mängelbeseitigung durch KIB hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch einen Dritten beseitigen zu lassen und den Ersatz der Kosten durch KIB zu verlangen. KIB ist in diesen Fällen sofort zu kontaktieren.
- Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, daß ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, werden die Kosten dem Besteller zu den jeweils gültigen Servicepreisen von KIB in Rechnung gestellt.
IX. Konstruktions-, Entwicklungs-, Planungsaufträge
- Konstruktions-, Entwicklungs-, Planungs- oder Dokumentationsaufträge werden von KIB erforderlichenfalls im Hause des Autraggebers/Bestellers durchgeführt. Die Ausführung erfolgt nach den im Auftrag festgelegten Zielvorgaben des Bestellers.
- Durch die Auftragsübernahme durch KIB entsteht keine Erfolgsgarantie. Der Besteller trägt das Risiko der Durchführbarkeit. KIB führt die Aufträge im Rahmen seiner Möglichkeiten mit der größtmöglichen Sorgfalt aus.
- Die zur Auftragsausführung an KIB übergebenen Unterlagen des Bestellers werden ausschließlich den mit der Ausführung betrauten Personen zugänglich gemacht; Kenntnisse über die Geschäftsangelegenheiten des Bestellers werden geheim gehalten. Nach Beendigung des Auftrages werden alle zur Verfügung gestellten Unterlagen an den Besteller herausgegeben.
- Für komplette, in sich geschlossene Aufträge kann ein Festpreis vereinbart werden. Ansonsten gilt III. dieser Bedingungen, wobei der Richtpreis nach dem vermutlichen Arbeitsaufwand und dem erwarteten Ergebnis kalkuliert wird.
- An sämtlichen Unterlagen und Informationen, die im Rahmen des Auftrages an den Besteller weitergegeben werden, behält sich KIB die Urheber- und Eigentumsrechte bis zur Vollzahlung des Preises vor.
X. Rücktrittsrechte
- Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn KIB die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird oder ein Fall des Unvermögens vorliegt. Dasselbe Recht des Bestellers entsteht bei Leistungsverzug von KIB und dem Ablauf einer angemessenen schriftlichen Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den Besteller.
- KIB steht ein Rücktrittsrecht infolge unvorhersehbarer Ereignisse zu, die die wirtschaftliche Bedeutung, den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb erheblich einwirken.
- Erweist sich das vom Besteller vorgegebene Konstruktions- oder Planungsziel als wirtschaftlich nicht erreichbar oder ist eine Zielerfüllung unmöglich, kann KIB vom Vertrag zurücktreten. KIB wird die bis dato angefallenen tatsächlichen Kosten dem Besteller in Rechnung stellen, Zug um Zug gegen Herausgabe der vorliegenden Ergebnisse.
XI. Haftung
- Die Haftung von KIB ist auf solche Schäden beschränkt, mit deren Eintritt bei Vertragsschluß vernünftigerweise zu rechnen war.
- Führen unrichtige oder ungenaue Angaben des Bestellers zu einer Falschberatung durch KIBMitarbeiter, so ist die Haftung für daraus resultierende Schäden ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn durch unvollständige bzw. unklare Angaben des Bestellers das Vertragsziel nicht erreicht werden kann.
- Bei umfangreichen Konstruktions-, Entwicklungs-, Planungs- oder Dokumentationsaufträgen nach IX. dieser Bedingungen schließt KIB eine gesonderte Projekthaftpflichtversicherung ab, deren Vertragssumme das typische Schadensrisiko des Auftrages abdeckt. Der Besteller/Auftraggeber wird auf den Abschluß einer derartigen Projekthaftpflicht gesondert hingewiesen. In diesen Fällen beschränkt sich die Haftung von KIB auf die Höhe, die dem Anspruch von KIB gegen den Versicherer aus der Projekthaftpflichtversicherung entspricht.
- Die Haftung von KIB für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt. Die persönliche Haftung von KIB-Mitarbeitern, die als Erfüllungsgehilfen von KIB tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.
XII. Allgemeine Bestimmungen
- Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen KIB abzutreten.
- Erfüllungsort ist Endingen. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Firmensitz von KIB. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtstand im Inland hat.
- Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch angemessene Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung entsprechen. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
Stand 1/2004